Mit seiner Einvernahme als Partei will der Berufungskläger insbesondere seine bestrittene Behauptung bestätigen, nämlich dass er anlässlich des Abschlusses der Verträge vom 14. Mai 2012 davon ausging, es lägen nicht nennenswerte offene Steuerschulden von wenigen CHF 1‘000.00 und nicht solche von beinahe CHF 500‘000.00 vor (act. B 4/28, S. 8 ff., B 4/55, S. 4 f. und B 1, S. 14). Diese Behauptung allein ist jedoch weder beweistauglich noch rechtserheblich.