Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent („quod non est in actis non est in mundo“). Daraus folgt, dass das Gericht keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Ermittlungen vornehmen darf und dass das Beweisverfahren nicht dazu dient, die notwendigen schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen (Verbot des Ausforschungsbeweises)19. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO haben die Parteien bereits im Schriftenwechsel die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen vorzunehmen20. Es gilt das Prinzip der Beweisverbindung.