1.6.6 Wie oben erwähnt (E. 1.5.4) setzt die Beweisabnahme voraus, dass die zum Beweis verstellte Tatsache entscheidrelevant und das geltend gemachte Beweismittel tauglich ist. Dabei gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Abs. 2 von Art. 277 ZPO führt nach einhelliger Meinung nämlich nicht dazu, dass das Gericht darauf drängt, dass die Parteien alles vorbringen, was ihnen von Vorteil sein könnte resp. es hat nicht selbst Tatsachen zu ermitteln und zu verwerten. Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet also nicht von der Substantiierungspflicht.