Keine antizipierte Beweiswürdigung liegt schliesslich vor, wenn das Gericht von der Beweisabnahme absieht, weil es die zu beweisende Tatsache als nicht rechtserheblich erachtet, oder wenn die Sachvorbringen des Beweisführers insgesamt nicht schlüssig sind; in diesen beiden Fällen geht es ausschliesslich um anhand des anzuwendenden materiellen Rechts zu beantwortende Rechtsfragen14. 1.6.5 Dem Recht auf Beweisabnahme entsprechen die Pflichten des Gerichts, die zum Beweisgegenstand gehörig gestellten Anträge entgegen zu nehmen, die Anträge zu