Das Absehen von einer Parteibefragung oder Beweisaussage in antizipierter Beweiswürdigung kann zulässig sein, wenn sich z.B. aufgrund von Urkunden eine bereits feststehende und nicht mehr zu erschütternde Überzeugung des Gerichts gebildet hat9. Bestehen zum Beispiel Schreiben, die für eine der beiden Aussagen sprechen, verfällt das Gericht nicht in Willkür, wenn es davon ausgeht, die geringe Beweiskraft der Parteibefragung vermöchte seine Überzeugung, die sich aus der Übereinstimmung der Aussage des Beschwerdegegners mit den schriftlichen Äusserungen ergibt, nicht zu erschüttern10.