Sie sind jedoch auch nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu werten. Zu prüfen sind nebst den Interessenlagen der befragten Personen die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen. Das Ergebnis ist in Beziehung zu setzen zu allen anderen Beweismitteln, und es kann sich trotz der genannten Schwäche ergeben, dass die Aussagen auch zu eigenen Gunsten einen wesentlichen Beitrag zur Überzeugungsbildung des Gerichtes zu liefern vermögen. Jedenfalls rechtfertigt sich die Annahme nicht, eine Partei sage ohnehin kaum die Wahrheit. Oft zeigt sich im Gegenteil, dass Parteiaussagen tauglicher sind als Zeugenaussagen.