Das Gericht kann eine oder beide Parteien auch von Amtes wegen befragen (Art. 191 Abs. 1 ZPO)6. Die Einvernahme beider Parteien drängt sich insbesondere auf, wenn es um Tatsachen geht, über die beide Parteien Auskunft geben können7. Der Beweiswert der Parteibefragung ist in Anbetracht der Interessen der Parteien am Ausgang des Prozesses schwächer als jener einer Zeugen- oder Beweisaussage (Art. 192 ZPO), die Beweisaussage wiederum schwächer als die Zeugenaussage auch wegen der geringeren angedrohten Strafe. Sie sind jedoch auch nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu werten.