Die Behauptung, der Berufungskläger sei anlässlich des Abschlusses der Verträge vom 14. Mai 2012 davon ausgegangen, es lägen nicht nennenswerte offene Steuerschulden von wenigen CHF 1‘000.00 und nicht solche von CHF 500‘000.00 vor, sei gerade nicht rechtserheblich. Im Übrigen wäre die Parteibefragung von vornherein nicht beweistauglich. Seite 8 1.6.3 Der angefochtene Entscheid (act. B 2) geht nicht auf den Beweisantrag des Berufungsklägers ein, er sei als Partei einzuvernehmen.