1.6.2 Die Berufungsbeklagte lässt ausführen (act. B 7, S. 3 ff.), der Anspruch auf Beweis gelte nur für entscheidrelevante Tatsachen. Der Berufungskläger lege nicht dar, zu welcher rechtserheblichen, streitigen Tatsache mittels des Beweismittels der Parteibefragung hätte Beweis erhoben werden sollen. Er berufe sich lediglich darauf, er habe eine Parteibefragung beantragt und diese sei nicht durchgeführt worden. Ein blosser Hinweis, die Parteibefragung des Berufungsklägers sei zwecks Ermittlung des Parteiwillens im Zusammenhang mit den Verträgen vom 14. Mai 2012 nachzuholen, genüge fraglos nicht.