Der Berufungskläger macht einerseits unrichtige Rechtsanwendung und andererseits unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (Art. 310 ZPO, act. B 1, S. 3). 1.6 Beweisanträge 1.6.1 Der Berufungskläger kritisiert zunächst, dass die Vorinstanz ihn entgegen seines expliziten Antrags nicht als Partei einvernommen hat (act. B 1, S. 4 ff.) und verlangt die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, damit der Sachverhalt entsprechend vervollständigt wird (act. B 1, S. 7 f.).