entsprechend seien die gemäss Ehe- und Erbvertrag ermittelte güterrechtliche Abfindung von CHF 500‘000.00 an die Ehefrau und die darauf basierende Darlehensforderung von CHF 500‘000.00 um die Hälfte der am 31. Dezember 2010 latent bestehenden Errungschaftspassivposition Steuern zu reduzieren. Die Berufungsbeklagte widersetzt sich diesen Begehren. Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. 1.5 Berufungsgründe