Seite 7 neuen Beurteilung. Eventualiter fordert er, es sei festzustellen, dass er hinsichtlich des Bestandes und Umfangs der am 31. Dezember 2010 latent bestehenden Errungenschaftspassivposition “Steuern“ einem Irrtum unterlegen sei; entsprechend seien die gemäss Ehe- und Erbvertrag ermittelte güterrechtliche Abfindung von CHF 500‘000.00 an die Ehefrau und die darauf basierende Darlehensforderung von CHF 500‘000.00 um die Hälfte der am 31. Dezember 2010 latent bestehenden Errungschaftspassivposition Steuern zu reduzieren.