92 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO wird also ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren4. 1.4 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Vor Obergericht verlangt der Berufungskläger primär die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und dessen Rückweisung zur