Allfällige weitere vermögensrechtliche Forderungen im Scheidungsverfahren (zum Beispiel Unterhaltsansprüche etc.) hat sie demgegenüber nicht berücksichtigt. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wurde zwar auf das Vorliegen eines Irrtums und seiner Folgen für die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt (act. B 4/44), in der Klagebegründung hat die Berufungsbeklagte jedoch einen persönlichen, zeitlich unbeschränkten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00 geltend gemacht (act. B 4/24). Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf ein Mehrfaches des von der Vorinstanz angenommenen Betrages von CHF 250‘000.00 (Art. 92 Abs. 2 ZPO).