Vorliegend hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Den Streitwert der Feststellungsklage bezifferte sie entsprechend der Forderung, die güterrechtliche Abfindung sowie die Darlehensforderung um die Hälfte der per 31. Dezember 2010 latent bestehenden Errungenschaftsposition “Steuern“ zu reduzieren, auf CHF 250‘000.00 (act. B 2, E. 1.2, S. 5). Allfällige weitere vermögensrechtliche Forderungen im Scheidungsverfahren (zum Beispiel Unterhaltsansprüche etc.) hat sie demgegenüber nicht berücksichtigt.