Bei Feststellungsklagen ist grundsätzlich auf den Wert des Rechts oder des Rechtsverhältnisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll2. Bei Teilentscheiden bemisst sich der Streitwert indessen nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat (und nicht bloss nach den durch den Teilentscheid erledigten)3.