Bezüglich der vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, ergibt sich ohne weiteres, dass diese erfüllt sind. Insbesondere ist im Berufungsverfahren die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (Art. 59 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 23 ZPO und Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz, bGS 145.31). Die Berufung wurde auch rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.3 Streitwert Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung