Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2016 auf die Frage des Vorliegens eines Irrtums und seiner Folgen für die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. B 4/44). Entsprechend geht es auch im Berufungsverfahren einzig um diesen Themenbereich. 1.2 Prozessvoraussetzungen