Weiter wurde festgestellt, dass die gemäss Ziffer II.6 und 7 des Ehe- und Erbvertrages vom 14. Mai 2012 ermittelte güterrechtliche Abfindung an die Berufungsbeklagte und gestützt darauf die im Darlehensvertrag vom 14. Mai 2012 zugrunde gelegte Darlehensforderung nicht zu reduzieren sind. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 6‘000.00 wurden dem Berufungskläger auferlegt und dieser verpflichtet, die Berufungsbeklagte mit CHF 6‘000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren