Seite 4 am 31. Dezember 2010 latent bestehenden Errungenschaftspassivposition “Steuern“ keinem Irrtum unterlag. Weiter wurde festgestellt, dass die gemäss Ziffer II.6 und 7 des Ehe- und Erbvertrages vom 14. Mai 2012 ermittelte güterrechtliche Abfindung an die Berufungsbeklagte und gestützt darauf die im Darlehensvertrag vom 14. Mai 2012 zugrunde gelegte Darlehensforderung nicht zu reduzieren sind.