C. Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Kantonsgerichts, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger beim Abschluss der Vereinbarungen vom 12. Mai 2012 (Eheund Erbvertrag, Darlehensvertrag sowie Ergänzung zu jenen Verträgen; Anmerkung der Unterzeichneten: recte 14. Mai 2012) hinsichtlich des Bestandes und des Umfangs der