B 4/24, S. 3). Die Klageantwort datiert vom 16. Juni 2015 (act. B 4/28). Eine Verfahrensbeschränkung ist nach Ansicht des Berufungsklägers nicht notwendig gewesen und hätte zu einer Verfahrensverzögerung geführt (act. B 4/28, S. 4). Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 wurde der Berufungsbeklagten die Klageantwort zur Kenntnisnahme weitergeleitet (act. B 4/30). Die Berufungsbeklagte ersuchte mit Eingabe vom 26. Juni 2015 um Ansetzung einer Frist zur (Teil-) Replik (act. B 4/31), welche ihr mit Verfügung vom 1. Juli 2015 angesetzt wurde (act. B 4/32). Sie liess die (Teil-) Replik am 30. September 2015 einreichen (act.