Diese liess sie mit Eingabe vom 4. Mai 2015 einreichen (act. B 4/24). Sie erwähnt darin, dass der Berufungskläger den Ehe- und Erbvertrag sowie den Darlehensvertrag und die Ergänzungen zum Ehe- und Erbvertrag / Darlehensvertrag mit Irrtum für einseitig unverbindlich erklärt habe. Sollte der Berufungskläger mit seinem Begehren durchdringen, wäre die gesamte güterrechtlicher Auseinandersetzung zu wiederholen. Zur Vermeidung von Mehraufwand beantragte die Berufungsbeklagte, das Verfahren sei in güterrechtlicher Hinsicht einstweilen auf die Frage des Vorliegens eines Irrtums zu beschränken (act. B 4/24, S. 3).