B 4/1). Mit Einreichung der Klageantwort macht der Berufungskläger geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehe- und Erbvertrages, des Darlehensvertrages sowie der ergänzenden Vereinbarung über die zu erwartenden Nachsteuern im Irrtum befunden (act. B 4/28 und B 4/29/4). Seite 3 B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht