B 4/3/1). Ergänzend schlossen die Parteien gleichentags einen dazugehörenden Darlehensvertrag und eine ergänzende Vereinbarung ab (act. B 4/3/2 und 3). Mit Schreiben vom 9. November 2012 orientierte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) über ihren Auszug aus der ehelichen Wohnung (act. B 4/3/6). Am 12. Februar 2013 reichte die Berufungsbeklagte beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein Eheschutzgesuch (Verfahrensnummer ER2 13 35 = act. B 4/23) und nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit die Scheidungsklage ein (act. B 4/1).