1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2016 (K2Z 14 50) seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Beweisergänzung (Abnahme der vorinstanzlich beantragten Parteibefragung des Beklagten A___) und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass A___ beim Abschluss der Vereinbarungen vom 14. Mai 2012 (Ehe- und Erbvertrag, Darlehensvertrag sowie Ergänzung zu jenen