im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei festzustellen, dass A___ beim Abschluss der Vereinbarungen vom 14. Mai 2012 (Ehe- und Erbvertrag, Darlehensvertrag sowie Ergänzung zu jenen Verträgen; act. 3/1 – 3) hinsichtlich des Bestandes und Umfangs der am 31. Dezember 2010 latent bestehenden Errungenschaftspassivposition Steuern einem fristgerecht geltend gemachten Irrtum erlegen ist.