B 35), welche einen Aufwand von 14,2 Stunden in Rechnung stellt, erweist sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit CHF 2‘524.50 (4/5 von CHF 3‘155.60) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seite 32 In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 (K3Z 14 37) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge)