Seite 31 4.4. Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 4.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10 unterliegenden Berufungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA BB___ eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘155.60, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 35), welche einen Aufwand von 14,2 Stunden in Rechnung stellt, erweist sich als tarifkonform.