Somit hat der Berufungskläger 9/10 der zweitinstanzlichen Kosten und die Berufungsbeklagte 1/10 zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3).