Vorliegend war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein vermögensrechtlicher Streitpunkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessausgang massgebend. Im Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Der Berufungskläger hat sich gegen den ihm erstinstanzlich auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 zur Wehr gesetzt, indem er einen nachehelichen Unterhalt als nicht geschuldet erachtet, die Berufungsbeklagte war mit diesem Betrag einverstanden.