Das Obergericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nur marginal abgeändert, indem es den von der Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert hat. Deshalb kann es bei der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bleiben.