Seite 30 Kantonsgericht hat in Erwägung 6.1, unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, festgehalten, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage halten würden, weshalb die Prozesskosten hälftig aufzuerlegen seien. Das Obergericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nur marginal abgeändert, indem es den von der Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert hat.