Seite 29 2.11 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 schuldet. 3. Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag (E. 2.8 und 2.11) ist praxisgemäss zu indexieren.