In casu handelt es sich um eine 20jährige Ehe, die lebensprägend war. Die Berufungsbeklagte hat während der Ehe zeitweise und mit längeren Unterbrüchen gearbeitet. Sie hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Das Obergericht gelangt aufgrund dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen.