Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1).