1-8 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3).