Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, wenn eine künftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation ausgeschlossen sei, sei eine unbefristete Rente zuzusprechen. Dies werde vorliegend bis zum Erreichen ihres Pensionsalters der Fall sein. Dies gelte umso mehr, nachdem sich gezeigt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand tendenziell verschlechtert habe.