Seite 28 2.10 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag, dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei. Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.