Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante. Da der im vorsorglichen Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00, im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, mithin ab 26. November 2016 (act. B 4/147), beginnen zu lassen.