Daraus lässt sich weder etwas für die Auffassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten ableiten. Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante.