Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 (act. B 30) nichts zum Beginn der Unterhaltspflicht. Dort ist festgehalten, dass die Parteien „Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts“ dem Entscheid des Obergerichts überlassen. Daraus lässt sich weder etwas für die Auffassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten ableiten.