Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III 121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend anzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081 vom 1. Juni 2012 E. 7.2).