In der Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien zum Güterrecht sei anzufügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum gemeint sei. Dieser werde durch den Beginn und das Ende definiert. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3