_ zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen.