Seite 26 2.9 Beginn der Unterhaltspflicht Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag, dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesgericht habe in dem von RA BB___ zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen.