Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 2‘450.00 hat. Dieser Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 128 ZGB in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz in Erwägung 3 angeordnete Indexierung vor Obergericht nicht angefochten wurde.