Bei der lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima) auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der