Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima) auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.