Zu klären ist zunächst, ob, wie dies die Vorinstanz getan hat, ein Überschuss hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).